Satzung
Die Satzung regelt Zweck, Mitgliedschaft, Organe und Finanzen unseres Vereins.
Satzung Krambambulli Jagdhundhilfe e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Krambambulli Jagdhundhilfe e.V.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Gießen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist der Tierschutz.
2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Die Aufnahme ausgesetzter, misshandelter Hunde, die Übernahme von „falsch angeschafften Hunden“ insbesondere Jagdhunde und deren Mischlinge in vereinseigene Pflegestellen
b. Pflegerische, ärztliche Betreuung der Tiere während des Aufenthaltes in den Pflegestellen, gegebenenfalls Betreuung verhaltensgestörter Jagdhunde sowie deren Korrektur
c. Die Vermittlung der Abgabe- oder Fundhunde an neue kompetente Hundeführer
d. Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen/Tierheimen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne“ des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne“ des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a. Tod
b. Kündigung
c. Verlust der Rechtsfähigkeit
d. Ausschluss
2. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand in Textform anzuzeigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen:
a. wenn das Mitglied schuldhaft im erheblichen Maße den Interessen und der Satzung von Krambambulli e.V. zuwider gehandelt hat. Das Mitglied ist vorab in Textform oder persönlich zu hören.
b. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe am 15. Februar eines jeden Jahres an Krambambulli zu zahlen.
2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge richten sich nach der gültigen Beitragsordnung.
3. Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände des Vereins sind beitragsfrei.
4. Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
5. Beiträge werden in der Regel als SEPA-Lastschrift eingezogen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten innerhalb der Mitgliedergruppe, der sie angehören.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden Schatzmeister sowie dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Im Innenverhältnis ist jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt. Der Umfang kann durch Vorstandsbeschluss festgelegt werden.
§ 10 Beirat
Durch Wahl der Mitgliederversammlung oder Ernennung durch den Vorstand können bis zu drei Beiräte bestellt werden. Sofern die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorstand ernannt hat, kann dieser auf Wunsch Mitglied des Beirates werden. Die Beiräte haben die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes beratend zu unterstützen. Sie sind berechtigt, an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Für den Kassenprüfer kann ein Stellvertreter gewählt werden.
Kassenprüfer und Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Zuständigkeit des Vorstands
Der amtierende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Umsetzung der Zielsetzung des Vereins,
2. Verwirklichung der Vereinspolitik,
3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
5. Die Aufnahme neuer Mitglieder,
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
7. Erstellung des Jahresberichts,
8. Erstellung des Jahresabschlusses und
9. Berufung des Beirates.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung verabschieden.
§ 13 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben die gleichen Rechte; dies gilt auch für das aktive und passive Wahlrecht. Fördermitglieder sind vom Wahlrecht ausgeschlossen; sie dürfen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und
d. Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Alle ordentlichen Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände haben die gleichen Rechte; dies gilt auch für das aktive und passive Wahlrecht. Fördermitglieder sind vom Wahlrecht ausgeschlossen; sie dürfen ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und
d. Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage.
2. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung in Textform beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder wird dies vom Vorstand beantragt, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder vertreten ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit kann bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 17 Abs.4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. §19 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder
Die Erstattung von Aufwendungen erfolgt auf Grundlage vom Vorstand zu verabschiedenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Richtlinie.
§20 Auflösung des Vereins / Wegfall der Gemeinnützigkeit / Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Tierschutzverein, der es ausschließlich für zum Zweck des Schutzes und Rettung in Not geratener Jagdhunde und JagdhundMischlinge verwenden darf.
Ist die Mitgliederversammlung nicht in der Lage einen entsprechenden Beschluss herbeizuführen, fällt das Vermögen an Jagdhunde in Not e.V., Naheweinstraße 2a, 55452 Guldental der es ausschließlich zum Zweck des Schutzes und Rettung in Not geratener Jagdhunde und Jagdhund- Mischlinge verwenden darf.
Stand: 15.11.2025
