Krambambulli Jagdhundhilfe e.V.
Stand: 09.09.2017
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Krambambulli Jagdhundhilfe e.V.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in 35396 Gießen, Inselweg 60.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben
- Zweck des Verein ist der Tierschutz.
- Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Die Aufnahme ausgesetzter, mißhandelter Hunde, die Übernahme von“falsch angeschafften Hunden“ inbesondere Jagdhunde und deren Mischlinge in vereinseigene Pflegestellen
- Pflegerische, ärztliche Betreuung der Tiere während des Aufenthaltes in den Pflegestellen, gegenfalls Betreuung verhaltengestörter Jagdhunde sowie deren Korrektur
- Die Vermittlung der Abgabe- oder Fundhunde an neue kompetente Hundeführer
- Die Beratung und Hilfestellung bei Haltungs-, Ausbildungs- und Gesundheitsfragen von Jagdhunden.
- Die Aufklärung und Information über rassespezifische Eigenschaften von Jagdhunden und artgerechte Haltung, in der Öffentlichkeit inbesondere in Schulen, in der Jägerschaft etc.
- Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen/Tierheimen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne“ des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- gestrichen und jetzt § 19
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden, welche die Ziele des Verein unterstützt. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
- Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand und die Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gründe der Ablehnung einer Mitgliedschaft brauchen dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.
- Ehrenmitglieder kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Vorstandschaft ernennen. Diese sind von Zahlung eines Vereinsbeitrages befreit.
- Der Status der Mitgliedschaft (aktiv/Fördermitglied) wird vom Vorstand spätestens sechs Monate nach Eintrittsdatum festgestellt. Neue Mitglieder werden als Fördermitglieder geführt.
- Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht oder die den Verein besonders gefördert haben, können geehrt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod
- Kündigung
- Verlust der Rechtsfähigkeit
- Ausschluss
- Die Kündigung der Mitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen erfolgen und ist gegenüber dem Vorstand anzuzeigen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Der Ausschluss eines Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands erfolgen:
- wenn das Mitglied schuldhaft im erheblichem Maße den Interessen und der Satzung von Krambambulli e.V. zuwider gehandelt hat. Das Mitglied ist vorab schriftlich oder persönlich zu hören.
- wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag ist in voller Höhe am 15. Februar eines jeden Jahres an Krambambulli zu zahlen.
- Die Höhe der Mitgliederbeiträge legt der Vorstand fest.
- Ehrenmitglieder des Vereins sind beitragsfrei.
- Der Vorstand kann einem Mitglied in begründeten Einzelfällen Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Beiträge sind Bringschulden. Als Erfüllungsort gilt der Sitz des Vereins.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder haben das Recht den Geschäftsbericht/Jahresbericht und die Buchführung/Kassenbuch jederzeit einzusehen.
- Die Mitglieder sind dazu angehalten jegliche Handlungen zu unterlassen, die den Zielen des Vereins bzw. dem Vereinszweck zuwiderlaufen und den Ruf und das Ansehen des Vereins schädigen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes können die Beiräte hinzugezogen werden, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
§ 10 Beirat
Durch Wahl der Mitgliederversammlung oder Ernennung durch den Vorstand können Beiräte bestellt werden. Die Beiräte haben die Aufgabe die Arbeit des Vorstandes beratend zu unterstützen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstands
Der amtierende Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Umsetzung der Zielsetzung des Vereins
- Verwirklichung der Vereinspolitik
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Die Aufnahme neuer Mitglieder
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erstellung des Jahresberichts
- Erstellung des Jahresabschlußes
- Berufung des Beirates und
- Entscheidung über den Mitgliedsstatus (aktiv/Fördermitglied)
§ 12 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Alle aktiven Mitglieder haben die gleichen Rechte; dies gilt auch für das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder und Fördermitglieder sind vom Wahlrecht ausgeschlossen.
- In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und
- Beschlüsse über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tage. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch per E-Mail oder Fax erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuß übertragen werden.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt haben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher stimmberechtiger Vereinsmitglieder anwesend sind. Für den Fall der Beschlußunfähigkeit kann bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tag wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs.4).
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die Stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§18 Aufwandsentschädigungen für Mitglieder
Mitgliedern werden auf Antrag folgende Aufwendungen erstattet.
- Fahrtkosten zur Zweckerfüllung des Vereins gemäß §2 der Satzung. Die Erstattung erfolgt nach den jeweils gültigen steuerlichen Richtlinien mit einem Pauschalbetrag je gefahrenen Kilometer. Die Antragstellung kann schriftlich, per Fax oder E-Mail erfolgen. Eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgt erst ab 100 gefahrenen Kilometern.
§19 Auflösung des Vereins / Wegfall der Gemeinnützigkeit / Entziehung der Rechtsfähigkeit
Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an: Arche4Dogs e.V. , Schwegfeldstraße 14, 49492 Westerkappeln, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.